Erstattung der Umzugskosten
Wer einen Umzug plant, hat oft schon genug Sorgen. Die Planung, die Organisation und nicht zuletzt auch die Finanzen können schnell zur Belastung werden, wenn die Umzugskosten über den Kopf zu wachsen drohen. Da ist es gut zu wissen, wann und wie sich noch der ein oder andere Euro der Umzugskosten bei den Steuern einsparen lässt – viele wissen nicht einmal, dass ihnen in bestimmten Fällen erhebliche Erleichterungen bei den Umzugskosten zustehen.
Beruflicher Umzug = umfangreiche Rückerstattung bei den Umzugskosten
Am Einfachsten wird es dann, wenn die Umzugskosten im Zusammenhang mit dem Job entstanden sind! Beispielsweise dann, wenn sich durch den Umzug die Anfahrtszeit zur Arbeitsstelle um mehr als eine Stunde verringert und auch, wenn sogenannte „betriebliche Interessen“ bei einem Umzug überwiegen. Das kann bedeuten, dass Ihr Betrieb Sie in eine andere Zweigstelle versetzt hat oder sich ein Umzug in eine Dienstwohnung ergibt.
Es ist wichtig darauf zu achten, dass die privaten Vorteile nicht überwiegen, zum Beispiel wenn die neue Wohnung sehr viel größer oder attraktiver ist als die bisherige.
Treffen diese Punkte auf Sie zu, können anfallende Umzugskosten anteilig unter dem Stichpunkt Werbungskosten bei der nächsten Steuererklärung abgesetzt werden.
Darunter fallen:
- Kosten, die bei der Suche oder Begutachtung der neuen Wohnung entstanden sind,
- Courtage und Vermittlungsgebühren für Makler oder Genossenschaften,
- Erstattung einer Doppelmiete, falls die bisherige Wohnung nicht sofort kündbar ist,
- Umzugskosten für Transport von Möbeln, beispielsweise durch ein Umzugsunternehmen oder eine Spedition.
- Falls ein neuer Herd angeschafft werden muss, übernimmt das Finanzamt bis zu 75% der Kosten hierfür.
Weitere Umzugskosten werden unter einer Pauschale zusammengefasst, die entfallen kann, falls der Arbeitgeber die Umzugskosten erstattet! Die Höhe der Pauschale ist begrenzt auf 585€ für Einzelhaushalte und 1.171€ für Paare. Jede weitere im Haushalt lebende Person wird mit einem Zusatzbetrag von 247€ bedacht.
Private Umzugskosten
Im Normalfall werden Umzugskosten, die bei privaten Umzügen entstehen, nicht vom Staat mitgetragen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn Sie den Umzug von einem professionellen Umzugsunternehmen durchführen lassen: hier locken bis zu 20% Steuerersparnis. Um von vornherein Umzugskosten zu sparen, sollten Sie mehrere unverbindliche Angebote von Umzugsfirmen einholen und vergleichen.
Eine weitere Ausnahme gilt bei einer sogenannten „außergewöhnlichen Belastung“, zu denen ein Umzug bei Krankheit oder Behinderung fällt, wenn der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung erfolgt. In einigen Fällen zählen hierzu auch Umzugskosten im Zusammenhang mit einer Scheidung oder Trennung.
Trifft einer der genannten Fälle auf Sie zu, können Sie sich anteilig Schönheitsreparaturen, den Transport sowie entstehende Kosten beim Ummelden von Fahrzeugen und Personen erstatten lassen. Wichtig ist dabei vor allem, dass Sie alle Umzugskosten mit einer Rechnung nachweisen können – das gilt natürlich auch für Umzugskosten, die bei beruflichen Umzügen entstehen und die Sie von der Steuer absetzen wollen.
