Umzug als Hartz-IV-Empfänger

Viele Hartz-4-Empfänger, die einen Umzug vor sich haben, sehen sich auf Grund der bevorstehenden Ausgaben in ihrer Existenz bedroht. Manchmal geht das sogar so weit, dass der Umzug immer weiter hinausgeschoben wird oder aus Mangel an Informationen Umzugskosten allein getragen werden, die der Staat übernommen hätte. Informieren Sie sich darum rechtzeitig über die grundlegenden Voraussetzungen und Vorgehen für eine Kostenübernahme bei einem Umzug mit Hartz 4.

Darf ich mit Hartz 4 überhaupt umziehen?

Grundsätzlich darf auch ein Hartz-IV-Empfänger jederzeit umziehen! Die ARGE kann Ihnen einen Umzug in keinem Fall verbieten und auch nicht Ihre Berechtigung zum Hartz-4-Empfang dadurch ungültig machen. Allerdings ist die ARGE nicht in jedem Fall verpflichtet, Ihnen anfallende Umzugskosten zu erstatten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen werden Teile der Umzugskosten übernommen.

In welchen Fällen werden Umzugskosten erstattet?

Für die Kostenerstattung akzeptiert die ARGE prinzipiell nur Gründe für einen Umzug, die nachweisbar sind - beispielsweise per Attest, Mietflächennachweis im Mietvertrag oder Scheidungsurkunde.
Private Gründe für einen Umzug, die akzeptiert werden, sind z.B. eine Scheidung unter Härtebedingungen, die Geburt eines Kindes und damit einhergehender Platzmangel in der alten Wohnung oder gesundheitliche Gründe.

Oft unterstützt die ARGE auch den Umzug in eine günstigere Wohnung oder beim Umzug aus beruflichen Gründen, wenn z.B. eine Arbeit aufgenommen wird. Allerdings ist die ARGE in diesen Fällen nicht verpflichtet, die Umzugskosten zu erstatten.

Andere private Gründe - wie Schulwechsel der Kinder, Familienzusammenführung, eine neue Partnerschaft oder Trennung ohne Scheidung, sowie ein Auszug aus dem Elternhaus vor Vollendung des 25. Lebensjahres – werden in der Regel nicht anerkannt und müssen aus dem Privatvermögen getragen werden.

Welche Umzugskosten werden übernommen?

Wenn die ARGE einen Umzugsgrund anerkannt hat, lassen Sie sich das in jedem Fall schriftlich geben. Haben Sie die schriftliche Bestätigung für den Umzug und die Kostenübernahme in der Hand, ist es nun wichtig für alle getätigten Ausgaben Rechnungen und Quittungen gut aufzubewahren und ggf. Kopien anzufertigen.

Hartz-4-Empfänger haben beim Umzug unter genehmigten Bedingungen in jedem Fall das Recht auf Finanzhilfe beim Umzugswagen, Kartons und die Unterhaltung von privaten Umzugshelfern. Sind Sie körperlich behindert, werden sogar die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernommen – aber nur gegen Vorlage eines Attests.

Für die Umzugskartons und den Umzugswagen sowie ggf. für das Umzugsunternehmen müssen Sie je drei Kostenvoranschläge vorlegen. Mehrere Angebote von Umzugsunternehmen und Preise für einen Umzugswagen können Sie ganz bequem online abfragen.

Für Schönheitsreparaturen und Renovierungen, die im Verlauf des Umzuges anfallen, gibt es Pauschalbeträge, die allerdings eher niedrig bemessen sind und selten ausreichen – es lohnt sich also möglichst günstig zu renovieren.

Hinweis: Die hier gemacht Angaben zum Thema Umzug mit Hartz 4 über anerkannte Gründe und zu erstattende Umzugskosten sollen nur einen Überblick verschaffen – Sie sollten sich bei einem anstehenden Umzug als Hartz-4-Empfänger auf jeden jeden Fall an das zuständige Amt wenden und individuell beraten lassen.